Paragraph 51, Artikel 9 des neuen LHG

Der Senat kann einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses auf Vorschlag der Fa kultät die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verleihen, wenn er sich nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2 weiterhin bewährt hat und solange er Aufgaben in der Lehre wahrnimmt. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich der frühere Juniorprofessor ihrer als nicht würdig erweist.


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