Paragraph 54, Artikel 3 des neuen LHG

Hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung sind insbesondere die Technischen Lehrer, die Fachschulräte sowie die ihnen in der Vergütung gleichgestellten angestellten Lehrkräfte an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Fachs auch Dienstleistungen in praktisch-technischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Einstellungsvoraussetzung hierfür sind abweichend von Absatz 1 in der Regel die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung.


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