Paragraph 12, Artikel 1 des neuen LHG

Studienbewerber, Studierende und Prüfungskandidaten und externe Nutzer von Hochschuleinrichtungen sowie die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule, anzugeben. Die Hochschulen dürfen die personenbezogenen Daten Studierender verarbeiten, die für die Evaluation von Auswahlverfahren und Eignungsfeststellungsverfahren erforderlich sind. Sie dürfen ferner die zum Zwecke der Pflege der Verbindung mit ihren ehemaligen Mitgliedern und Angehörigen erforderlichen personenbezogenen Daten nutzen, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechts verordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung und wird ermächtigt, die Daten, die nach Satz 2 verarbeitet werden dürfen, zu bestimmen.


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